Unsere AGB

für Verträge mit Kunden über Verkauf von Produkten, Planung und Umsetzung von energetischen Baumaßnahmen, Solaranlagen und Solaranlagen-Komponenten (Stand 27.10. 2023)

1. Anwendungsbereich und Rangfolge


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf Verträge zwischen der PlanVision Rhein-Neckar GbR („PlanVision Rhein-Neckar“) und Kunden*innen Anwendung, welche die Lieferung („Kaufverträge“) oder die Lieferung von Produkten und Montage („Werkverträge“) von von energetische Baumaßnahmen, Solaranlagen und Solaranlagen-Komponenten zum Gegenstand haben.

1.2 Die Bestimmungen dieser AGB finden auf Kaufverträge und Werkverträge gleichermaßen Anwendung, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Kaufverträge oder Werkverträge genommen wird.


1.3 Die Bestimmungen dieser AGB gelten für Verbraucher*innen i.S.v. § 13 BGB und Unternehmer*innen i.S.v. § 14 BGB (nachstehend zusammengefasst „Kunden*innen“) gleichermaßen, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Verbraucher*innen oder Unternehmer*innen genommen wird.


1.4 Verbraucher*innen sind Kunden*innen, die mit ihrer Solaranlage Energie erzeugen wollen, die überwiegend für Zwecke des eigenen privaten, sowie gewerblichen Verbrauchs genutzt

werden soll.


1.5 Die im Angebot der PlanVision Rhein-Neckar enthaltenen Bestimmungen gelten vorrangig zu diesen AGB.


1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sie ergänzen („anderslautende Bedingungen“), finden nur insoweit Anwendung, als die PlanVision Rhein-

Neckar diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


1.7 Allen anderen anderslautenden Bedingungen, auf die Sie in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben Bezug nehmen, wird hiermit ausdrücklich

widersprochen.

2. Vertragsschluss

2.1 Das Ihnen von der Firma PlanVision Rhein-Neckar unterbreitete Angebot versteht sich als Aufforderung zur Abgabe einer Zustimmung.

2.2 Ein Angebot unterbreitet Ihnen die Firma PlanVision Rhein-Neckar mit einer Gültigkeit von 4 Wochen. Mit dem Zugang einer Bestätigung Ihrerseits kommt der Vertrag

zustande. Sie erhalten von der Firma PlanVision Rhein-Neckar eine schriftliche Auftragsbestätigung.


2.3 Für den Fall, dass nach Vertragsschluss ein Aufmaß durch die Firma PlanVision Rhein- Neckar vereinbart wird und das Aufmaß ergibt, dass sich der Leistungsumfang des Vertrages ändert (z.B. Art und Anzahl der Komponenten), wird die Firma PlanVision Rhein- Neckar Ihnen ein Angebot über die Änderung des Vertrages übermitteln. Die Änderung wird wirksam, wenn Sie das Angebot annehmen.


2.4 Soweit vereinbart wird, dass die Firma PlanVision Rhein-Neckar den Antrag für den Netzanschluss der Solaranlage beim zuständigen Netzbetreiber für Sie stellt, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass der Netzbetreiber den Antrag bewilligt. Für den Netzantrag benötigt die Firma PlanVision Rhein-Neckar Ihre

Vollmacht. Ein entsprechendes Formular liegt dem Angebot bei.

3. Leistungsumfang


3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der PlanVision Rhein Neckar sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.

3.2 Die PlanVision Rhein-Neckar ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.


3.3 Die PlanVision Rhein-Neckar ist berechtigt, zusätzliche Leistungen, welche ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage sichtbar werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören das fehlen von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.


3.4 Der notwendige Zählertauschtermin für die Inbetriebnahme der PV- Anlage ist keine Leistung von PlanVision Rhein-Neckar, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben. Die PlanVision Rhein-Neckar hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.


3.5 Die Beantragung des Netzanschlusses für die Solaranlage ist im Leistungsumfang enthalten. Dies gilt auch im Falle notwendiger Änderungen vorhandener Netzanschlüsse.


3.6 Die Beantragung der Messeinrichtungen für die Solaranlage ist im Leistungsumfang enthalten. Dies gilt auch im Falle eines notwendigen Austausches vorhandener Messeinrichtungen


3.7 Weitere, für den Betrieb der Solaranlage ggf. erforderliche Komponenten, die nicht im Leistungsumfang des Vertrages aufgeführt sind, z.B. Anschlusspunkt Zählerplatz Feld („APZ Feld“) zur Übertragung von Messdaten, sind nicht im Leistungsumfang enthalten..


3.8 Die Registrierung der Solaranlage beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist im Leistungsumfang enthalten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen


4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer

4.2 Befindet sich der Kunde aufgrund einer offenen Zahlung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung in Verzug, ist PlanVision Rhein-Neckar berechtigt, dem Kunden für jede weitere schriftliche Aufforderung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 8,00 zu berechnen. Ist eine Teilzahlung vereinbart und diese befindet sich seitens Kunde im Verzug, so ist PlanVision Rhein-Neckar berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.


4.3 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von PlanVision Rhein-Neckar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist

4.4 Falls eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegt und deshalb der Zahlungsanspruch von PlanVision Rhein-Neckar gefährdet scheint, kann PlanVision Rhein-Neckar noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung seitens Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Zahlungsweise Vorkasse oder die Erbringung einer Sicherheit ablehnt bzw. nicht leistet, ist PlanVision Rhein-Neckar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzung für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflichten Kunden*innen 


5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2 Der Kunde hat die Pflicht die baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Bei dem System einer Aufdach-Solaranlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der geeigneten Statik des gesamten Dachkonstruktes.

5.3 Der Kunde gestattet PlanVision Rhein-Neckar und den von PlanVision Rhein-Neckar beauftragten Montagepartnern uneingeschränkten Zugang zu allen für die Umsetzung des Projektes notwendigen Arbeitsbereichen. Bei Einschränkungen durch gehinderten Zugangs und daraus resultierenden Verzögerungen der Montage des Produkts geht der Stundenbasierte Mehraufwand zu Lasten des Kunden.


5.4 Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante und kann mit Absprache auf einen bestimmten Tag gelegt werden. Bei einer Wunschuhrzeit trägt der Kunde die Mehrkosten.


5.6 Der Kunde stellt einen abschließbaren Raum für die angelieferte Produkte zur Verfügung, in dem die angelieferten Produkte bis zur Montage gelagert werden können. Die Fläche des erforderlichen Platzes richtet sich nach dem Volumen der Lieferung und wird im Vorfeld zwischen PlanVision Rhein-Neckar und dem Kunden abgestimmt.

5.7.Nach der Dachmontage (DC-Montage) sowie nach der Montage der Elektro-Komponenten (AC-Montage) erstellt der zuständige Monteur zwei Abnahme-Protokolle, jeweils für PlanVision Rhein-Neckar und den Kunden. Der Kunde kann auf das Protokoll bestehen

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug

6.1 Nur in Textform vereinbarte Termine oder Fristen sind bindend.

​6.2 Werden zur Einhaltung der Fristen oder Terminen die notwendigen und vereinbarten Vorabhandlungen seitens Kunden nicht rechtzeitig vorgenommen, verlängern sich die oben genannten drei Punkte um den Zeitraum der Behinderung.  Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehenen Ereignissen wie Behördliche Sperrungen/Anordnungen usw. – welche Die Umsetzung des Projektes wirtschaftlich unmöglich machen, hat PlanVision Rhein-Neckar auch bei vereinbarten Terminen und Fristen  dies nicht zu vertreten. 

6.3. Sollte PlanVision Rhein-Neckar einen ausdrücklichen Liefertermin/Frist durch Eigenverschulden nicht einhalten können, so kann der Kunde PlanVision Rhein-Neckar eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Leistung setzen. Wenn PlanVision Rhein-Neckar diese Nachfrist ergebnislos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten

6.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er PlanVision Rhein-Neckar gegenüber seinen Mitwirkungspflichten, so ist PlanVision Rhein-Neckar uneingeschränkt berechtigt die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften bei erfolglosem Ablauf der gesetzten Nachfrist von PlanVision Rhein-Neckar vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu verlangen. 

7. Eigentumsvorbehalt

 
7.1 PlanVision Rhein-Neckar behält sich das Eigentum an den verkauften und gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung vor.

7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verkauft bzw. verpfändet werden.

7.3 PlanVision Rhein-Neckar ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht  zurückzutreten und die Produkte am Lageort abzuholen. Macht PlanVision Rhein-Neckar durch Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend,  erlaubt der Kunde hierdurch unwiderruflich, dass PlanVision Rhein-Neckar die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf an dem diese sich befinden. 

7.4 Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert des Rechnungsendbetrages inklusive der gesetzlichen Mwst. an PlanVision Rhein-Neckar zur Sicherung der damit verbindlichen Zahlungsforderung ab.

8. Gefahrübergang


8.1
Gefahrübergang für die von X bezüglich dieses Projektes zu liefernden Produkte, welche regelmäßig PVModule, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PVAnlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PVAnlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.

9. Gewährleistung


9.1 
Erkennbare Mängel (inklusive Falsch- und Minderlieferung) sind PlanVision Rhein-Neckar unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Anlieferung oder Verbauung der Produkte schriftlich und hinreichend konkret anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind PlanVision Rhein-Neckar unverzüglich mit zu teilen. 

Handelt es sich seitens Kunde von PlanVision Rhein-Neckar um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes wie z.B. Staat / Bund, Länder und Gemeinden, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von PlanVision Rhein-Neckar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.2 Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und PlanVision Rhein-Neckar über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung PlanVision Rhein-Neckar davon in Kenntnis gesetzt hat dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von äußerster Bedeutung ist (z.B. Blendfreie oder besonders farblich gestaltete Module im Bereich Denkmalschutz. Wurde diese Informationspflicht seitens Kunde nicht erbracht besteht kein Ersatzanspruch ausser der Kunde übernimmt den Sonderaufwand.

 

9.3 Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. PlanVision Rhein-Neckar ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

9.4 Der Kunde gibt PlanVision Rhein-Neckar die zur geschuldeten Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit, die beanstandete Komponente zu Reklamationswecken beim Lieferant/Hersteller an PlanVision Rhein-Neckar zu übergeben.


9.5 Stellt sich die Anzeige der Reklamation seitens Kunden als unberechtigt heraus, kann PlanVision Rhein-Neckar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden geltend machen.

9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, Schäden welche nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Ebenso bei eigens verschuldeten Systemfehlern. Werden unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Reklamationsansprüche

 

9.7 Sie sind nicht berechtigt, Mängel im Rahmen der Selbstvornahme zu beseitigen.

10. Vertragsrücktritt


10.1
Bei ausbleibender oder nicht vollständiger Zahlung der Forderung ist PlanVision Rhein-Neckar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. PlanVision Rhein-Neckar behält sich vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

11. Herstellergarantien


11.1 Kommt es innerhalb des Garantiezeitraums zu Störungen/Defekten oder Produktschäden an Komponenten der Anlage werden, wir uns um die Regelung der Mängel kümmern. Hierbei können wir zusätzlich auf Ihre PV-Versicherung zurückgreifen, welche Ihnen ebenfalls größtmögliche Sicherheit gibt. Auch danach stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Hilfe bei Ihren Anliegen zur Verfügung.

12. Haftungsbeschränkung, Schadenersatz

12.1 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PlanVision Rhein-Neckar für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung beschränkt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

12.2 Die enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist

13. Produktspezifische Bedingungen


13.1 Der Kunde versichert, dass die eventuell erforderliche öffentlich rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. PlanVision Rhein-Neckar kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.

14. Verjährung 


14.1 
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. 

14.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Bei einer vereinbarten Abnahme, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 
15.1 Bei Verträgen mit Verbraucher*innen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Ort des Wohnsitzes. Falls ein solcher nicht besteht, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des/der Verbraucher*in zur Zeit der Klageerhebung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Ludwigshafen am Rhein.

15.2 Bei Verträgen mit Unternehmer*innen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mannheim.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine

Anwendung

16. Widerrufsrecht

16.1 Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit PlanVision Rhein-Neckar (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der PlanVision Rhein-Neckar sowie Telefon), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

17.  Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen

17.1 PlanVision Rhein-Neckar ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus Verträgen, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von PlanVision Rhein-Neckar in Dielheim, das zuständige Gericht wie beschrieben auf den Rechnungen deklariert. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

18. Datenschutz


18.1 Hinweise zum Datenschutz sind abrufbar unter: https://pv-rheinneckar//datenschutz/

19. Sonstiges


19.1 Die PlanVision Rhein-Neckar ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Unterlieferanten einzusetzen.

19.2 Die Veröffentlichung unserer Angebote im Internet oder in Intranets (z.B. auf Homepages

oder in sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook, Instagram und YouTube) ist nicht gestattet.

19.3 Die Firmierung der PlanVision Rhein-Neckar darf nur insoweit genutzt werden, wie die PlanVision Rhein-Neckar hierzu jeweils ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat.

19.4 Sie können Ihre Forderungen mit Forderungen der PlanVision Rhein-Neckar aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

19.5 Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.

19.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich und rechtliche am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.

20. Kontakt


PlanVision Rhein-Neckar GbR
Kraichgauweg 22B
69234 Dielheim

Telefon: +49 (0) 6222 6845220

Mail: buero@pv-rheinneckar.de

Homepage: https://www.pv-rheinneckar.de